BFH - Urteil vom 24.03.1999
I R 20/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1800
BFH/NV 1999, 1566
BFHE 189, 45
BStBl II 2001, 612
DB 1999, 1783
DStR 1999, 1393
DStZ 1999, 877
GmbHR 1999, 987
NJW 2000, 310
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen I R 20/98

DRsp Nr. 1999/8553

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

»1. Ist ein Vertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft nicht klar und eindeutig, so ist dieser anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen. Ggf. kann auch Beweis erhoben werden. 2. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter eine Pension zu, die aus einer genau bezifferten fiktiven Jahresnettoprämie zu errechnen ist, ist aber in der Zusage der zur Errechnung der Jahresrente notwendige Rechnungszinsfuß nicht angegeben und wird die Jahresrente von einem Versicherungsmathematiker (zeitnah) errechnet, so kann die Höhe des nach dem Parteiwillen anzusetzenden Rechnungszinsfußes auch durch außerhalb des schriftlichen Vertrages liegende Umstände, sei es im Wege der Auslegung, sei es im Wege der Einvernahme des Versicherungsmathematikers, festgestellt werden. 3. Garantierückstellungen sind im Regelfall anhand der Erfahrungswerte in der Vergangenheit zu bewerten. Die Feststellung dieser Erfahrungswerte ist eine dem FG obliegende Tatsachenfeststellung.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Gründe: