FG Köln - Urteil vom 15.03.2001
13 K 6733/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 712

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Köln, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 13 K 6733/00

DRsp Nr. 2002/4589

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Zusage einer Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn der Geschäftsführer einerseits entsprechende Vorleistungen erbracht hat und wenn die Kapitalgesellschaft andererseits entsprechend leistungsfähig ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führt ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni und betreibt einen Party- und Carteringservice. Nach den Dienstverträgen mit den damals zwei Geschäftsführern begann deren Arbeitsverhältnis zum 1. September 1991. In § 8 des jeweiligen Vertrages war eine Altersversorgung in Aussicht gestellt, die aber erst nach Abschluss entsprechender Rückdeckungsversicherungen wirksam werden sollte.

Die Klägerin hatte folgende Zahlungen für Versicherungen als Aufwand gebucht: 1992/93 9.783,20 DM, 1993/94 24.121,10 DM und 1994/95 25.070,40 DM. Eine zunächst gebildete Rückstellung für Pensionen wurde 1994/95 aufgelöst.