BFH - Urteil vom 04.09.2002
I R 48/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 347

Pensionszusage; vGA

BFH, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen I R 48/01

DRsp Nr. 2003/160

Pensionszusage; vGA

1. Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit einer Pensionszusage.2. Entscheidend für die Anerkennung einer Pensionszusage ist die einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung, bei der alle konkret vorliegenden Umstände daraufhin abzuwägen sind, ob sie auf eine Veranlassung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis schließen lassen. Diese Würdigung vorzunehmen, ist Aufgabe des FG. Dessen Würdigung ist vom BFH lediglich daraufhin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegt.3. Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, rechtfertigt das keine Auflösung der Pensionsrückstellung, da eine KapG keine außerbetriebliche Sphäre hat. Es ist daher eine außerbilanzielle Gewinnkorrektur geboten, mit der diejenige Minderung des (Steuerbilanz-)Gewinns neutralisiert wird, die im jeweiligen VZ eingetreten ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Pensionszusage.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren gesamtes Stammkapital sowohl im Streitjahr (1991) als auch in den Vorjahren von Frau B gehalten wurde. Geschäftsführer der Klägerin waren B sowie deren Ehemann (A). Dieser ist im Jahr 1995 verstorben.