FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2000
3 K 158/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Pensionszusage zu Gunsten der Ehefrau eines beherrschenden Gesellschafters und Minderheitsgesellschafterin

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 158/96

DRsp Nr. 2001/1278

Pensionszusage zu Gunsten der Ehefrau eines beherrschenden Gesellschafters und Minderheitsgesellschafterin

Aufwendungen einer GmbH für eine zu Gunsten der Ehefrau eines beherrschenden Gesellschafters und Minderheitsgesellschafterin eingegangene Pensionsverpflichtung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage einem Fremdvergleich deshalb nicht stand hält, weil im Betrieb der GmbH vergleichbaren Arbeitnehmer keine entsprechenden Leistungen gewährt oder in ausreichender Weise angeboten worden sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen zur Bildung einer Pensionsrückstellung zu Gunsten der Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters und Minderheitsgesellschafterin der Klägerin als Betriebsausgaben abziehbar sind oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bilden (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).