Streitig ist, ob die Aufwendungen zur Bildung einer Pensionsrückstellung zu Gunsten der Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters und Minderheitsgesellschafterin der Klägerin als Betriebsausgaben abziehbar sind oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bilden (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
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