FG München - Urteil vom 16.07.2002
6 K 2912/02
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 3 ;

Per Telekopie übermittelte Prozessvollmacht; Körperschaftsteuer 1998; Umsatzsteuer 1998; Gewerbesteuermessbetrag 1998

FG München, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 6 K 2912/02

DRsp Nr. 2002/18123

Per Telekopie übermittelte Prozessvollmacht; Körperschaftsteuer 1998; Umsatzsteuer 1998; Gewerbesteuermessbetrag 1998

Die Ausschlussfrist zur Vorlage einer Prozessvollmacht wird nicht eingehalten, wenn innerhalb der Frist lediglich eine Telekopie der Vollmacht übermittelt wird.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Steuerberater K und Kollegen erhoben mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002 für die Klägerin die vorliegende Klage u. a. gegen die im Rubrum genannten Steuerbescheide für 1998, ohne sie zunächst zu begründen. Eine Prozessvollmacht war ebenfalls nicht beigefügt.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle im Schreiben vom 13. Februar 2002 wurden mit Anordnung vom 19. April 2002 (zugestellt am 26. April 2002) gemäß §§ 62 Abs. 3, 65 Abs. 2 Satz 2 und 79 b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Fristen mit ausschließender Wirkung bis zum 21. Mai 2002 zur Einreichung der Originalvollmacht, zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens sowie zur Angabe der klageerheblichen Tatsachen gesetzt.