BFH - Urteil vom 27.07.2005
II R 35/04
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 18
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5534/00

PersG - Vollbeendigung

BFH, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen II R 35/04

DRsp Nr. 2005/19077

PersG - Vollbeendigung

1. Die sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ergebende Prozessführungsbefugnis der PersG endet mit deren Vollbeendigung und geht nicht auf einen Rechtsnachfolger über.2. In Fällen der Vollbeendigung während eines anhängigen Klageverfahrens geht sowohl die Beteiligtenstellung als auch die Prozessführungsbefugnis von der PersG auf diejenigen Gesellschafter über, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die den anzugreifenden Bescheid betrifft.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. An der im Klageverfahren zunächst als Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aufgetretenen GmbH & Co. KG (KG) waren neben der Komplementär-GmbH zwei natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überließ die KG die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebs an eine Betriebs-GmbH.

Seit dem Jahr 1992 waren die beiden Kommanditisten der KG sowie deren Ehegatten zu je 25 % am Stammkapital der M-GmbH beteiligt. In der Folgezeit übertrug die Betriebs-GmbH einen Teil ihrer Produktion auf die M-GmbH, gewährte ihr Darlehen und verbürgte sich für Bankverbindlichkeiten der M-GmbH. Die KG verleaste an die M-GmbH Produktionsmaschinen.