BFH - Beschluß vom 23.04.1999
IV B 149/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1336

PersG; Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen IV B 149/98

DRsp Nr. 1999/8374

PersG; Gewinnerzielungsabsicht

1. Im Rahmen der einkommensteuerlichen Feststellung der Einkünfte aus einer PersG ist eine zweifache Gewinnerzielungsabsicht erforderlich: Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Vermehrung des BV bestehen. Andererseits sind nur für die Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (Anschluss an BFH-Urt. v. 10.12.1992 - XI R 45/88, BStBl II 1993, 538). 2. Ob bei der GewSt ebenfalls eine zweifache Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, bleibt zweifelhaft. Im Hinblick auf den Charakter der GewSt als Objektsteuer spricht einiges dafür, gewerbesteuerlich allein auf die Absicht der Gesellschaft abzustellen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zu 1. bis 4. sind die leiblichen Kinder des verstorbenen H, der im August 1994 die Antragstellerin zu 5., eine GmbH & Co. KG (KG), gegründet hatte. H übernahm den einzigen Kommanditanteil mit einer Haftsumme von 500 000 DM. Darüber hinaus leistete er eine weitere Einlage von ... Mio. DM. Die Komplementär-GmbH hatte keine Einlage zu erbringen.