BFH - Beschluss vom 24.05.2005
IV B 233/03
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1831
DStR 2005, 1643
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 97/03

PersG; Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen IV B 233/03

DRsp Nr. 2005/12796

PersG; Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellungsbescheid

1. § 48 Nr. 1 FGO ist dahin zu verstehen, dass die PersG als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der ESt richtet.2. Die Klage einer GmbH & Co. KG gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist auch dann in zulässiger Weise erhoben, wenn im Rubrum der Hinweis auf die Vertretung der Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH und deren Vertretung durch ihre Geschäftsführer fehlt.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine ... in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG. Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zwei Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen als steuerpflichtig i.S. von § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage mit der Begründung, dass es sich bei der "Veräußerung" der Mitunternehmeranteile nicht um einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang, sondern um eine unentgeltliche Übertragung zwischen Angehörigen gehandelt habe.