BFH - Beschluß vom 18.02.1999
X B 191/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 55 56 Abs. 1 § 105 Abs. 2 Nr. 6 § 113 Abs. 1 § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1112

Persönlich eingelegte Beschwerde gegen PKH-Beschluss; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen X B 191/98

DRsp Nr. 1999/5992

Persönlich eingelegte Beschwerde gegen PKH-Beschluss; Wiedereinsetzung

1. Der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH. 2. Legt ein Kl. trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gleichwohl persönlich Beschwerde ein, ist ihm das als Verschulden zuzurechnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 55 56 Abs. 1 § 105 Abs. 2 Nr. 6 § 113 Abs. 1 § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für seinen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1994 abgelehnt. Dem Beschluß vom 17. März 1998 ist die folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:

"Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde beim Finanzgericht ... schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Über sie entscheidet der Bundesfinanzhof, wenn das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. ..."