OLG Brandenburg - Urteil vom 07.03.2018
4 U 26/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 705; BGB § 13; HGB § 128;
Fundstellen:
BB 2018, 2516
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 15/15

Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Darlehensschulden der GesellschaftRechte einer aus natürlichen Personen und einer GmbH bestehenden BGB-Gesellschaft beim Abschluss eines Darlehensvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 26/17

DRsp Nr. 2018/3847

Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für Darlehensschulden der Gesellschaft Rechte einer aus natürlichen Personen und einer GmbH bestehenden BGB -Gesellschaft beim Abschluss eines Darlehensvertrages

Eine BGB -Gesellschaft, der neben natürlichen Personen auch eine GmbH angehört, ist nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 30. Januar 2017 - 2 O 15/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 705; BGB § 13; HGB § 128;

Gründe:

I.