BFH - Urteil vom 20.07.2004
VII R 38/01
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 4 Nr. 19 Art. 38 Abs. 1 Art. 40 Art. 202, 213, 233 Unterabs. 1 lit. d ; TabStG § 21 ; ZollV § 8 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 116/99

Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte bzw. verheimlichte Waren müssen mitgeteilt werden - Zollschuld entsteht bereits bei objektiver Verletzung der Gestellungspflicht

BFH, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen VII R 38/01

DRsp Nr. 2004/17576

Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte bzw. verheimlichte Waren müssen mitgeteilt werden - Zollschuld entsteht bereits bei objektiver Verletzung der Gestellungspflicht

»1. In einem Beförderungsmittel eingeführte versteckte oder verheimlichte Waren sind nur gestellt, wenn ihr Vorhandensein der zuständigen Zollstelle ausdrücklich mitgeteilt wird. § 8 Satz 2 ZollV ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. 2. Gestellungs- und mitteilungspflichtig (Nr. 1) sind all die Personen, die die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich der Fahrer, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet, sowie jede andere sich im Fahrzeug befindende Person, wenn sie nachweislich hinsichtlich der Verbringung der Waren die Verantwortung trägt (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs C-238/02 und Rs C-246/02). 3. Bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht führt zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in der Person des Gestellungspflichtigen. Etwaige Härten können im Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsregelungen abgemildert werden.«

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 4 Nr. 19 Art. 38 Abs. 1 Art. 40 Art. 202, 213, 233 Unterabs. 1 lit. d ; TabStG § 21 ; ZollV § 8 S. 2 ;

Gründe: