BFH - Beschluss vom 06.05.2013
VII B 195/12
Normen:
ZKDVO Art. 878 Abs. 1; ZK Art. 51 Abs. 2; ZK Art. 203 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5876/08

Person des Zollschuldners wegen Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

BFH, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen VII B 195/12

DRsp Nr. 2013/16907

Person des Zollschuldners wegen Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

NV: Die Person, welche i.S. des Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergebenden Verpflichtungen einzuhalten hat, ist diejenige, in deren Besitz sich einfuhrabgabenpflichtige Waren nach ihrer Gestellung befinden.

Zollschuldner gemäß Art. 51 Abs. 2 ZK in Verbindung mit Art. 184 ZKDVO kann nur sein, wer die Sachherrschaft über die der Zollstelle gestellten Waren ausübt. Dies ist nicht zwingend der Zollanmelder. Vielmehr gehört die dem Zollanmelder obliegende Verpflichtung, den in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren eine zollrechtliche Bestimmung innerhalb der Fristen des Art. 49 ZK zu geben, nicht zu den in Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK genannten Verpflichtungen, der nur die Verpflichtungen betrifft, die mit dem Verbleib der Waren in vorübergehender Verwahrung zusammenhängen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-8245, ZfZ 2005, 406).

Normenkette:

ZKDVO Art. 878 Abs. 1; ZK Art. 51 Abs. 2; ZK Art. 203 Abs. 3;

Gründe