FG Niedersachsen - Urteil vom 07.08.2007
14 K 28/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5; EStG § 12;

Personalkosten; Betriebsausgabenabzug; Küchenbetrieb - Betriebsausgabenabzug von Lotsen: Umgelegte Personalkosten für Küchenbetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 14 K 28/04

DRsp Nr. 2009/3726

Personalkosten; Betriebsausgabenabzug; Küchenbetrieb - Betriebsausgabenabzug von Lotsen: Umgelegte Personalkosten für Küchenbetrieb

1. Umgelegte Personalkosten für den Küchenbetrieb der Außenstelle einer Lotsen-Brüderschaft können BA der Lotsen sein. 2. Unter Verpflegungsmehraufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG wird nur der zusätzliche Aufwand verstanden, der dadurch entsteht, dass der Stpfl. aus Anlass der betrieblich bedingten Auswärtstätigkeit nicht an der üblichen bekannten Stelle, z. B. im Betrieb, eine kostengünstige Mahlzeit einnehmen kann. 3. Im Streitfall liegen laufende Betriebskosten im Rahmen der Lotsentätigkeit vor, wenn der Stpfl. auch dann anteilig zur Zahlung der Personalkosten für den Kantinenbetrieb der Außenstation verpflichtet war, wenn er dort keine Mahlzeiten eingenommen hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5; EStG § 12;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Personalkosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.