BFH - Beschluss vom 13.02.2008
III B 106/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 789
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2949/06

Personalrabatt als eigene Einkünfte des Kindes

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen III B 106/07

DRsp Nr. 2008/6406

Personalrabatt als eigene Einkünfte des Kindes

Gründe:

I. Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) begann im August 2003 eine Ausbildung zur Automobilkauffrau. Nachdem der Kläger der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) im Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass sich die Einnahmen der Tochter im Jahre 2005 voraussichtlich auf 8 183,32 EUR belaufen würden, erhielt er für sie Kindergeld.

Im Frühjahr 2006 übersandte der Kläger eine Kopie der Lohnsteuerbescheinigung für 2005. Die Tochter hatte einen Bruttoarbeitslohn von 13 968,09 EUR bezogen, wovon 3 422,54 EUR auf einen steuerpflichtigen Personalrabatt entfielen. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung war mit 1 361,85 EUR und der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit 1 555,41 EUR ausgewiesen.

Der Kläger machte geltend, er selbst habe den seiner Tochter zustehenden Personalrabatt für die Anschaffung eines Automobils genutzt. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug habe auf die Tochter lauten müssen, es werde jedoch ausschließlich von ihm genutzt. Der Rabatt sei nicht geeignet gewesen, die Kosten der Berufsausbildung seiner Tochter zu bestreiten, und deshalb bei den Einkünften der Tochter außer Betracht zu lassen.