Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung der Beschwerde den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache begehrt wird. Denn die Beschwerde ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Grundsätze über die sog. faktische Beherrschung dazu führen können, eine personelle Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung zu verneinen, wenn der Mehrheitsgesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens dem in erheblichen Umfang an der Betriebsgesellschaft beteiligten atypisch stillen Gesellschafter eine Generalvollmacht für die Wahrnehmung seiner Vermögensangelegenheiten erteilt hat, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden.
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