FG München - Urteil vom 12.04.2005
9 K 1428/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; BGB (a.F.) § 446 § 705 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1616

Personelle Verflechtung durch verdeckte Treuhandschaft des Besitzunternehmers am Geschäftsanteil der Betriebs-GmbH; Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf erst mit Übergang von Nutzen und Lasten sowie der Preisgefahr; Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung liegt vor, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person über einen Treuhänder an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist, wobei der Abschuss des Treuhandvertrags auch konkludent möglich ist. Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks wird auch dann erst im Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Übergangs von Nutzen und Lasten realisiert, wenn bereits vorher mit Eintragung im Grundbuch das zivilrechtliche Eigentum übergeht.; Einkommensteuer 1988 und 1989; Einkommensteuer 1990 - 1996; 2. Rechtszug

FG München, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 9 K 1428/04

DRsp Nr. 2005/14529

Personelle Verflechtung durch verdeckte Treuhandschaft des Besitzunternehmers am Geschäftsanteil der Betriebs-GmbH; Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf erst mit Übergang von Nutzen und Lasten sowie der Preisgefahr; Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung liegt vor, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person über einen Treuhänder an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist, wobei der Abschuss des Treuhandvertrags auch konkludent möglich ist. Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks wird auch dann erst im Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Übergangs von Nutzen und Lasten realisiert, wenn bereits vorher mit Eintragung im Grundbuch das zivilrechtliche Eigentum übergeht.; Einkommensteuer 1988 und 1989; Einkommensteuer 1990 - 1996; 2. Rechtszug

1. Eine personelle Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung kann auch vorliegen, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person über einen Treuhänder an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. 2. Der Abschluss eines Treuhandvertrags ist auch konkludent möglich; dass er von den Beteiligten nicht so bezeichnet und auch nicht rechtlich als Treuhandvertrag eingeordnet worden ist, ist daher unerheblich.