FG Münster - Urteil vom 14.02.2014
4 K 1053/11 E
Normen:
AStG § 1 Abs 1; EStG § 15;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 403
IStR 2014, 489

Personelle Verflechtung, Markenüberlassung im Konzern, Knoppe-Formel

FG Münster, Urteil vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 1053/11 E

DRsp Nr. 2014/6920

Personelle Verflechtung, Markenüberlassung im Konzern, Knoppe-Formel

1) Der zu 51% an der Betriebsgesellschaft beteiligte Einzelunternehmer beherrscht diese auch dann, wenn Beschlüsse in der Betriebsgesellschaft nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden können und damit stets die Zustimmung des zu 49% beteiligten Mitgesellschafters erforderlich ist. 2) Das Überlassen eines geschützten Markennamens oder Markenzeichens ist auch im Konzernverbund verrechenbar i.S.v. § 1 Abs. 1 AStG, soweit der Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Die Höhe des hinzuzurechnenden Betrags bemisst sich nicht am EBIT, sondern an dem für eine Markenrechtsverletzung zu zahlenden Schadensersatzanspruch. Maßgeblich ist damit ein Prozentsatz des Umsatzes des das Markenzeichen nutzenden Unternehmens. Dieser Prozentsatz beträgt in der Regel zwischen 1% und 5%.

Normenkette:

AStG § 1 Abs 1; EStG § 15;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für die unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens an eine polnische Kapitalgesellschaft eine Gewinnerhöhung nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) anzusetzen ist und ob Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zu versteuern sind.