Im Streitfall handelte es sich um eine Ehegatten-Besitz-GbR, bei der das Einstimmigkeitsprinzip galt, während an der Betriebs-GmbH ausschließlich der Ehemann beteiligt war. Entscheidend war für das FG, daß der Ehemann durch seine Beteiligung von 95 % automatisch die Stimmführerschaft in der Besitz-GbR hatte (= faktische Beherrschung). Außerdem läge ein widersprüchliches Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) vor, wenn man sich zur Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven bei Gründung der Betriebsaufspaltung bediene, sich später aber - nach Bestandskraft der einschlägigen Bescheide - auf das Fehlen der personellen Verflechtung berufe. Vgl. im übrigen auch BdF-Schreiben vom 23.1.1989, BStBl I, 39.
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