LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2021
L 28 BA 68/20 B ER
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 BA 22/20

Personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in einem PrüfbescheidVoraussetzungen eines Summenbescheids

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen L 28 BA 68/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1616

Personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in einem Prüfbescheid Voraussetzungen eines Summenbescheids

Der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen charakterisiert einen Summenbescheid.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 24.683,23 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 29. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 2020 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Mai 2020, die als weltweit tätiges Unternehmen die gewerbliche Zucht von P u.a. an ihrem Betriebsstandort in N betreibt, gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2020 – soweit von der Antragstellerin beantragt – anzuordnen.