FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2006
4 K 3683/05 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 2; StromStV § 8 Abs. 1 Satz 2; StromStV § 8 Abs. 2 Nr. 1; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG; Stromsteuerbefreiung; Personenbezogenheit; Erlaubnis; Muttergesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 3683/05 VSt

DRsp Nr. 2010/10233

Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG; Stromsteuerbefreiung; Personenbezogenheit; Erlaubnis; Muttergesellschaft

1. Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG, steuerbefreiten Strom zur Stromerzeugung zu entnehmen, ist personenbezogen. Der Inhaber der Erlaubnis muss daher mit der Person identisch sein, welche den Strom erzeugt und zu diesen Zwecken steuerbefreiten Strom entnehmen will. 2. Speist ein Unternehmen, das eine Abfallverbrennungsanlage betreibt, den in den Abhitzkesseln entstehenden Dampf in das Dampfdrucknetz seiner Muttergesellschaft ein, die diesen - neben dem selbst erzeugten Dampf zur Stromerzeugung verwendet und den benötigten Strom an das Tochterunternehmen liefert, entnimmt das Tochterunternehmen den Strom nicht selbst zur Stromerzeugung und kann hierfür keine Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. 3. Für eine Zurechnung der Stromerzeugungstätigkeit der Muttergesellschaft oder eine Gesamtbetrachtung von unterschiedlichen Tätigkeiten rechtlich selbständiger Unternehmen in einem technisch-funktionalen Verbund ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 StromStG kein Raum.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 2; StromStV § 8 Abs. 1 Satz 2; StromStV § 8 Abs. 2 Nr. 1; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand