BFH - Urteil vom 29.06.2005
II R 44/03
Normen:
AO § 171 Abs. 4, 10 ; BewG § 113a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2163
BFH/NV 2005, 2163
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 573/98

Personengesellschaft - Vollbeendigung; Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO

BFH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen II R 44/03

DRsp Nr. 2005/18249

Personengesellschaft - Vollbeendigung; Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO

1. Wird eine Personengesellschaft vollbeendigt, führt dies zum Wegfall der Prozessführungsbefugnis und Beteiligtenfähigkeit. Die prozessuale Stellung geht von der Personengesellschaft auf diejenigen Gesellschafter über, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die den anzugreifenden Bescheid betrifft.2. Die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft führt zur Vollbeendigung.3. Diese zu Gewinnfeststellungsbescheiden entwickelten Grundsätze gelten auch für die Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens, sofern diese für die Gesellschaft selbst nicht von Bedeutung sind.4. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO findet keine Anwendung auf Besteuerungsgrundlagen, die gesondert festgestellt werden und deshalb nicht Gegenstand einer Außenprüfung beim Stpfl. sein können. Insofern ist allein die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO anzuwenden.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4, 10 ; BewG § 113a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: