Orientierungssätze: 1. Die Weisung einer Personengesellschaft an einen bei ihr angestellten Mitarbeiter, die Beförderung von in einem Verwahrungslager befindlichen (Nichtgemeinschafts-) Waren durchzuführen, stellt in dem Fall, dass die Waren ohne Überführung in ein Zollverfahren von dem Verwahrungsort entfernt werden, nicht lediglich eine Förderung dieses Entfernens, sondern einen wesentlichen Beitrag zu dieser Entziehungshandlung dar mit der Folge, dass die Personengesellschaft Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich ZK wird. 2. Ein Auswahlermessen der Zollbehörde bei mehreren Zollschuldnern (Art. 213 ZK) besteht nicht mehr, wenn in Bezug auf einen der Gesamtschuldner die Verjährungsfrist wegen Einlegung eines Rechtsbehelfs ausgesetzt und in Bezug auf die übrigen Gesamtschuldner Verjährung eingetreten ist. 3. Die Aussetzung der Verjährungsfrist wegen Einlegung eines Rechtsbehelfs endet in Deutschland nicht bereits mit dem Abschluss des Einspruchsverfahrens, sondern erst mit dem Ablauf der Klagefrist bzw. falls Klage erhoben wird, mit dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.