FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2003
12 K 247/02
Normen:
BGB § 133 ; AO § 355 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 5 ; AO § 350 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 594
EFG 2004, 474

Personengesellschaft; Wohnsitz-Finanzamt; Einspruch; Auslegung; Schätzung - Beim Wohnsitz-Finanzamt eines Gesellschafters abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung als Einspruch gegen Feststellungsbescheid der Gesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 12 K 247/02

DRsp Nr. 2004/1194

Personengesellschaft; Wohnsitz-Finanzamt; Einspruch; Auslegung; Schätzung - Beim Wohnsitz-Finanzamt eines Gesellschafters abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung als Einspruch gegen Feststellungsbescheid der Gesellschaft

1. Grds. ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird. 2. Bei der Auslegung eines Einspruchs können in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen. 3. Die beim Wohnsitz-FA eines GbR-Gesellschafters abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft kann als Einspruch gegen den Feststellungsbescheid der GbR, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, gewertet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Namen der GbR, des Bekl. und der StNr. versehen war und für den Empfänger erkennbar war, dass sich der Kl. gegen die Schätzung der gewerblichen Einkünfte wenden wollte.

Normenkette:

BGB § 133 ; AO § 355 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 5 ; AO § 350 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit eines Einspruches gegen den Feststellungsbescheid 1999.