BFH - Beschluss vom 24.06.2009
X R 54/08
Normen:
EStG § 6a; EStG a.F. § 10 Abs. 3 Nr. 2; EStG a.F. § 10c Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2749/06

Personenkreis des § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG); Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine Altersversorgung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ohne eigene Beitragsleistungen eines nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmers bei Ausübung eines Berufes; Beitragsleistung für den Erwerb von Anwartschaftsrechten bei Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage; Vorwegabzugsfähiges Beschäftigungsverhältnis bei Übersteigen des quotalen Aufwandes einer GmbH für den Pensionsanspruch eines Gesellschafters über dessen Beteiligungsquote an der Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen X R 54/08

DRsp Nr. 2009/25421

Personenkreis des § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG); Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine Altersversorgung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ohne eigene Beitragsleistungen eines nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmers bei Ausübung eines Berufes; Beitragsleistung für den Erwerb von Anwartschaftsrechten bei Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage; Vorwegabzugsfähiges Beschäftigungsverhältnis bei Übersteigen des quotalen Aufwandes einer GmbH für den Pensionsanspruch eines Gesellschafters über dessen Beteiligungsquote an der Gesellschaft

Normenkette:

EStG § 6a; EStG a.F. § 10 Abs. 3 Nr. 2; EStG a.F. § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 und 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in diesen Jahren als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.