Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Starnberg vom 16. Februar 2010 aufgehoben.
I. Für den in den USA ansässigen Schuldner ist im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung eingetragen, die seinen Anspruch aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19.5.2004 auf Übertragung des hälftigen Miteigentums an Wohnungs- und Teileigentum sichert. Die Auflassung ist erklärt, die Eigentumsumschreibung aber noch nicht beantragt.
Mit Pfändungsverfügung vom 4.1.2008 hat der Beteiligte die Ansprüche aus dem Kaufvertrag auf Übertragung des Eigentums gepfändet. Unter dem 5.2.2010 hat er beantragt, "die Pfändung ... einzutragen" und dazu beglaubigte Abschriften der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, des Zustellnachweises an den Drittschuldner und der Bestellung eines Treuhänders vorgelegt.
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