LAG Hamm - Urteil vom 18.04.2024
18 SLa 92/24
Normen:
InsO § 287; InsO § 288; ZPO § 850; ZPO § 850a; ZPO § 850c; ZPO § 851; EStG § 3 Nr. 11 Buchst. c; SGB II § 13 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 690/23

Pfändbarkeit einer Inflationsausgleichsprämie

LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 18 SLa 92/24

DRsp Nr. 2024/9910

Pfändbarkeit einer Inflationsausgleichsprämie

Bei einer Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen. Die Inflationsausgleichsprämie stellt keine nicht übertragbare Forderung i.S.d. § 850 ZPO und keine Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO dar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.12.2023 - 1 Ca 690/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

InsO § 287; InsO § 288; ZPO § 850; ZPO § 850a; ZPO § 850c; ZPO § 851; EStG § 3 Nr. 11 Buchst. c; SGB II § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Inflationsausgleichsprämie bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist.

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen des Straßen- und Tiefbaus. Bei ihm ist seit Februar 2018 Herr A (nachfolgend: Schuldner) als Straßenbauer beschäftigt. Der Beklagte schloss mit ihm unter dem 17.02.2018 einen "Anstellungsvertrag für Arbeitnehmer", der unter Nr. 9 Abs. 1 Folgendes bestimmt:

"Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche weder verpfänden noch abtreten".