Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Die Klägerin ist eine 1985 gegründete GmbH. Bis zum 11.03.2002 war Herr G T als alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt wurde dessen Ehefrau M T als alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen.
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