FG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2007
18 K 4115/06 AO
Normen:
AO § 5 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 44 ; FGO § 102 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs - Rückforderung; Pfändungsschuldner; Pfändungsgläubiger; Ermessen

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 18 K 4115/06 AO

DRsp Nr. 2008/5918

Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs - Rückforderung; Pfändungsschuldner; Pfändungsgläubiger; Ermessen

1. Die Entscheidung, wer nach Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs und dessen Auszahlung an den Pfändungsgläubiger von der Finanzbehörde als Rückforderungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist, ist nicht dahingehend vorgeprägt, dass der Pfändungsschuldner (Steuerpflichtige) grundsätzlich nur nachrangig in Anspruch zu nehmen und daher der Zahlungsempfänger der in erster Linie zur Rückzahlung Verpflichtete ist. Vielmehr besteht zwischen Pfändungsschuldner und -gläubiger eine gleichrangige Gesamtschuldnerschaft. 2. Eine nur subsidiäre Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt seine Ermessensentscheidung für die Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners damit begründet, dass dies mangels Notwendigkeit eines Rückforderungsbescheids gegenüber dem Pfändungsgläubiger einfacher sei und diese Vorgehensweise im Übrigen der für sie geltenden Verwaltungsanweisung entspräche.

Normenkette:

AO § 5 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 44 ; FGO § 102 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung eines gepfändeten Einkommensteuererstattungsanspruchs rechtmäßig ist.