FG Hamburg - Urteil vom 24.04.2003
V 15/03
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO § 309 ff. ; AO § 319 ; ZPO § 850 ff. ; SGB I § 54 § 55 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1365

Pfändung von Bankguthaben

FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen V 15/03

DRsp Nr. 2003/10994

Pfändung von Bankguthaben

Pfändung von Bankguthaben mit Arbeitslosengeld

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO § 309 ff. ; AO § 319 ; ZPO § 850 ff. ; SGB I § 54 § 55 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 13.8.2002 zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. Sie legte am 20.8.2002 Einspruch ein; einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Stundung der festgesetzten Steuer und steuerlichen Nebenleistungen stellte die Klägerin nicht. Nach der Rückstandanzeige vom 13.11.2002 beliefen sich die rückständige Einkommensteuer 2001, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf 897,01 EURO. Wegen dieses sowie des Anspruchs aus Säumniszuschlägen, Vollstreckungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 932,63 EURO erließ der Beklagte am 13.11.2002 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der A-Bank, Rendsburg, bei der die Klägerin ein Girokonto unterhielt, und forderte diese zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen auf.

Nachdem die Einkommensteuer 2001 aufgrund des Einspruches der Klägerin geändert festgesetzt worden war, beschränkte der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2002 gegenüber der A-Bank, Kiel, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.11.2002 mit Wirkung vom 25.11.2002 auf den Betrag von 679,61 EURO. Unter dem 2.12.2002 gab die A-Bank, Kiel, eine Drittschuldnererklärung ab.