FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2017
15 K 307/15
Normen:
AO § 257; AO § 316 Abs. 3; AO § 309; AO § 314; AO § 350; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1; AO § 5; AO § 126 Abs. 2; FGO § 102 S. 2;

Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts; Fortsetzungsfeststellungsklage

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 15 K 307/15

DRsp Nr. 2019/3132

Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts; Fortsetzungsfeststellungsklage

Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne Ermessenserwägungen endgültig rechtswidrig, nachdem die Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner die Verfügung für erledigt erklärt hat.

Normenkette:

AO § 257; AO § 316 Abs. 3; AO § 309; AO § 314; AO § 350; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1; AO § 5; AO § 126 Abs. 2; FGO § 102 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändung- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 3. November 2015 gegenüber der ... als Drittschuldnerin.

Die Klägerin ist unternehmerisch tätig. Im Verlauf des Jahres ... zahlte sie die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume ... jeweils nicht bei Fälligkeit. Der Beklagte leitete daher das Vollstreckungsverfahren gegen die Klägerin ein.

Der Beklagte erließ am ... eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der ... als Drittschuldnerin, mit der er die Ansprüche, Forderungen und Rechte der Klägerin aus deren Konten bei der ... pfändete und sich zur Einziehung überwies. Diese Pfändung erledigte sich am ... durch Zahlung.