BFH - Beschluß vom 28.09.1999
VII B 35/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2, §§ 38, 46 ; EStG § 36 Abs. 1 ; FGO § 142 ; ZPO §§ 804, 829, 835 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 305

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

BFH, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen VII B 35/99

DRsp Nr. 2000/510

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hat das FA als Drittschuldner an die Pfändungsgläubigerin versehentlich ein von der Pfändung nicht erfasstes ESt-Guthaben des Vollstreckungsschuldner ausgezahlt, so ist die Auszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit kein tragfähiger Rechtsgrund war.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2, §§ 38, 46 ; EStG § 36 Abs. 1 ; FGO § 142 ; ZPO §§ 804, 829, 835 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erwirkte am 10. September 1996 wegen rückständiger Unterhaltsleistungen gegen ihren geschiedenen Ehemann (Vollstreckungsschuldner) beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch welchen wegen einer Unterhalts-Teilforderung in Höhe von 20 000 DM (nebst Kosten) die bis zum Zustellzeitpunkt entstandenen Steueransprüche des Vollstreckungsschuldners gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund in Beschlag genommen wurden. Dieser Beschluß wurde dem FA am 19. September 1996 zugestellt.