1. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. März 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2023 wird aufgehoben, soweit sie sich auf die Beitreibung der Pfändungsgebühr in Höhe von 28,60 € und der Auslagen in Höhe von 3,32 € bezieht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Beitreibung von Steuerrückständen.
Der Beklagte erließ gegen den Kläger Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das vierte Quartal 2021 sowie Vorauszahlungszeiträume des Jahres 2022. Die Bescheide wurden elektronisch erstellt. In ihnen gab der Beklagte dem Kläger jeweils die Zahlung der geschuldeten Beträge bis zu einem bestimmten Datum auf. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in der übergebenen Umsatzsteuerakte enthaltenen Bescheidausdrucke verwiesen (dort Bl. 6 ff).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|