Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags gemäß § 33 b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) formgerecht nachgewiesen sind.
Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann vom beklagten Finanzamt (FA) für das Jahr 1990 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In der Steuererklärung für dieses Jahr machte sie als außergewöhnliche Belastung Pauschbeträge wegen Pflege ihrer ständig hilflosen Eltern in deren Wohnung geltend, die das FA in dem nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufigen Bescheid vom 28. Januar 1992 nicht gewährte, da die Hilflosigkeit der gepflegten Personen nicht nachgewiesen worden sei.
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