FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.1999
14 K 301/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Pflegedienstleistungs/Pflegemanagementstudium einer Krankenschwester als Ausbildung; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 14 K 301/96

DRsp Nr. 2002/12022

Pflegedienstleistungs/Pflegemanagementstudium einer Krankenschwester als Ausbildung; Einkommensteuer 1995

Aufwendungen einer bereits als stellvertretende Pflegedienstleiterin tätigen Krankenschwester für das berufsbegleitende Studium "Pflegedienstleitung/Pflegemanagement" an einer Fachhochschule, an denen sich der Arbeitgeber nicht beteiligt, sind als Kosten der Ausbildung lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig, wenn es sich um ein Erststudium handelt (Anschluss an FG Baden-Württemberg Urt. V. 13.1.1998 1 K 23/95, EFG 1998, 641). Die Ausbildung zur Krankenschwester stellt kein Erststudium dar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für das Studium "Pflegedienstleitung/Pflegemanagement" Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Die Klägerin hatte eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert und war mehrere Jahre in diesem Beruf tätig gewesen. Im Streitjahr arbeitete sie als Teilzeitbeschäftigte - mit einem Beschäftigungsgrad von zunächst 65 % und danach von 51,95 % - vom 01.01. bis 30.11. als Stationsleiterin in den Krankenanstalten K. und seit 01.12. als stellvertretende Pflegedienstleiterin im Krankenhaus R..