FG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2002
1 K 56/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 287

Pflegeentgelt; Hilfsbedürftigkeit; Betreuung; Beihilfe - Keine Steuerbefreiung für Pflegeentgelte

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 56/98

DRsp Nr. 2003/668

Pflegeentgelt; Hilfsbedürftigkeit; Betreuung; Beihilfe - Keine Steuerbefreiung für Pflegeentgelte

1. Gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit sind nur die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligten Bezüge für den Hilfsbedürftigen selbst, nicht aber für die Betreuungsperson. 2. Hat die Unterstützung Entgeltcharakter, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Es ist nicht Zweck der Befreiungsvorschrift, Gewinne, die ein Unternehmer aus der Betreuung Pflegebedürftiger erzielt, steuerfrei zu belassen. 3. Werden Entgelte aus öffentlichen Mitteln geleistet, die über die Aufwendungen des Empfängers hinausgehen, liegen begrifflich keine Beihilfen vor.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Entgelte für die Betreuung Behinderter steuerfrei nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) sind.

Die Gesellschafter der Klägerin erwarben zum 1. Oktober 1986 einen landwirtschaftlichen Betrieb in O. und gründeten die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Hof wird nach den Grundsätzen einer biologisch-dynamischen Bewirtschaftung geführt wird; auf dem Hof erzeugte Produkte werden teilweise in einem "Hofladen" an die Endverbraucher veräußert.