FG Köln - Urteil vom 05.06.2002
10 K 238/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1310

Pflegekindschaftsverhältnis zu einem erwachsenen Kind

FG Köln, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 238/01

DRsp Nr. 2002/12437

Pflegekindschaftsverhältnis zu einem erwachsenen Kind

Unterstützt der Steuerpflichtige ein volljähriges Kind finanziell und persönlich in seiner Ausbildung, mangelt es dennoch an dem für das Pflegekindschaftsverhältnis erforderlichen familienähnlichen und auf Dauer berechneten Band, wenn das Kind im Ausland studiert und nur in den Semesterferien in dem Haushalt des Steuerpflichtigen lebt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt.

Das 1981 geborene Kind C. ist die Nichte und das Patenkind der Ehefrau des Klägers. Die leiblichen Eltern von C. ließen sich 1983 scheiden. Seitdem lebte sie bei ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau. C. lernte ihre leibliche Mutter, die unter Betreuung steht und zu der sie keinen Kontakt unterhält, erst 1997 kennen. Im Juli 2000 nahm sie eine College-Ausbildung in den USA auf. C. erzielte in den USA keine eigenen Einkünfte und unterhielt dort keinen eigenständigen Haushalt, sondern wohnte in einer Gastfamilie. Die laufenden Kosten des USA-Aufenthalts wurden vor allem aus einem Stipendium gedeckt, aus dem C. jährlich 8.525 US-Dollar erhielt (KG-Akte Bl. 28).