FG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1998 18 K 1354/97 Kg
Pflegekindschaftsverhältnis zu Volljährigen
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 18 K 1354/97 Kg
DRsp Nr. 2001/2784
Pflegekindschaftsverhältnis zu Volljährigen
Bei der Haushaltsaufnahme Volljähriger oder Jugendlicher kurz vor ihrer Volljährigkeit wird ein Pflegekindschaftsverhältnis nur unter besonderen Umständen (körperliche/geistige Behinderung des Kindes, längere emotionale Bindung, besondere psychische Verfassung des Pfleglings) begründet. Es reicht nicht aus, daß die Haushaltsaufnahme an bestimmte äußere Umstände (z.B. Zeit der Berufsausbildung) geknüpft ist und nach deren Eintritt wieder entfallen soll.
Tatbestand:
Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegekindschaftsverhältnis (im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2EStG) zu einem fast volljährigen Kind begründet wird.
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