FG Köln - Urteil vom 26.06.2008
2 K 3253/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1565

Pflegekindschaftsverhältnis zu volljährigen Kindern

FG Köln, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 K 3253/04

DRsp Nr. 2008/16321

Pflegekindschaftsverhältnis zu volljährigen Kindern

1. Ein familienähnliches Band i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG bedeutet, dass das Kind wie ein eigenes Kind versorgt und erzogen wird. 2. Mit einem volljährigen Kind besteht ein familienähnliches Band bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände. 3. Ein besonderer Umstand ist z.B. eine bereits vor Eintritt der Volljährigkeit entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung. 4. Ist das Kind schon längere Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit in den Familienhaushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden, finden die gesteigerten Anforderungen keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von Kindergeld ab Oktober 2003 hat. Dabei ist insbesondere streitig, ob das Kind trotz seiner Volljährigkeit in einem Pflegekindschaftsverhältnis zu seiner Pflegemutter stand und ob es keinen eigenen Hausstand unterhielt.