FG München - GERICHTSBESCHEID vom 05.11.2008
15 K 2814/07
Normen:
EStG (1997) § 33 Abs. 2 S. 1; EStG (1997) § 33a Abs. 1; EStG (1997) § 12 Nr. 1 S. 2; EStG (2002) § 33 Abs. 2 S. 1; EStG (2002) § 33a Abs. 1; EStG (2002) § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 229
EFG 2009, 309
EFG 2009, 345

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen; Haushaltsersparnis bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem Altenpflegeheim; Prinzip der endgültigen Belastung

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 15 K 2814/07

DRsp Nr. 2009/1566

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen; Haushaltsersparnis bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem Altenpflegeheim; Prinzip der "endgültigen Belastung"

1. Ist der Steuerpflichtige krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht und hat er seinen normalen Haushalt aufgelöst, so sind die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kosten der Unterbringung um die Haushaltsersparnis zu mindern, die typisierend mit dem nach § 33a Abs. 1 EStG für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen vorgesehenen Höchstbetrag zu bewerten ist. 2. Die Höhe der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen richtet sich nach dem Prinzip der "endgültigen Belastung". Erhält der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung (auch in späteren Veranlagungszeiträumen) Vorteile oder Kostenerstattungen, so sind diese belastungsmindernd anzurechnen.

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 16.10.2008 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2002 auf 18.440 € herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG (1997) § 33 Abs. 2 S. 1; EStG (1997) § 33a Abs. 1; EStG (1997) § 12 Nr. 1 S. 2; EStG (2002) § 33 Abs. 2 S. 1; EStG (2002) § 33a Abs. 1; EStG (2002) § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand: