FG Hessen - Urteil vom 09.10.2006
11 K 1760/03
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 ; SGB XI § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1164
EFG 2007, 589

Pflegepauschbetrag; Aufteilung; Grundpflege; Einnahmen; Außergewöhnliche Belastung - Keine Aufteilung des Pflegepauschbetrags bei Bezug von weitergeleitetem Pflegegeld

FG Hessen, Urteil vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 11 K 1760/03

DRsp Nr. 2007/7789

Pflegepauschbetrag; Aufteilung; Grundpflege; Einnahmen; Außergewöhnliche Belastung - Keine Aufteilung des Pflegepauschbetrags bei Bezug von weitergeleitetem Pflegegeld

1. Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages kommt nicht in Betracht, wenn einer der Pflegenden für die Pflege weitergeleitetes Pflegegeld erhält.2. Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an den Pflegenden weiterleitet, zählt zu den Einnahmen im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG und schließt die gleichzeitige Geltendmachung eines Pflegepauschbetrages aus.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6 ; SGB XI § 36 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG in voller Höhe zusteht.