FG Hessen - Urteil vom 21.05.2001
9 K 3758/97
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33b Abs. 5 ;

Pflegepauschbetrag; Außergewöhnliche Belastung; Hilfsdienst; Beaufsichtigung; Pflegeleistung; Ständig hilflose Person - Aufwendungen für die Beaufsichtigung einer ständig hilflosen Person als außergewöhnliche Belastung

FG Hessen, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 3758/97

DRsp Nr. 2002/12134

Pflegepauschbetrag; Außergewöhnliche Belastung; Hilfsdienst; Beaufsichtigung; Pflegeleistung; Ständig hilflose Person - Aufwendungen für die Beaufsichtigung einer ständig hilflosen Person als außergewöhnliche Belastung

1. Der Pflegepauschbetrag deckt nur diejenigen außergewöhnlichen Belastungen ab, die dem Steuerpflichtigen unmittelbar infolge der persönlichen Pflegetätigkeit als typische Mehraufwendungen entstehen. 2. Aufwendungen für die Beaufsichtigung einer dauernd pflegebedürftigen Person sind dann nicht unmittelbar aufgrund der persönlichen Pflegetätigkeit entstanden und somit neben dem Pflegepauschbetrag abziehbar, wenn der Steuerpflichtige, z.B. während der Arbeitszeit gehindert ist, die Pflege selbst vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33b Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die verwitwete Klägerin ist Mutter eines im Jahre 1971 geborenen Sohnes. Der Sohn studierte im Streitjahr 1995 und bezog eine Waisenrente in Höhe von 5.250,-- DM.