Mit ihrer Klage will die Klägerin erreichen, daß bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 1997 der Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG in Höhe von 1.800,- DM steuermindern berücksichtigt wird. Die Klägerin pflegt und betreut ihre am 14.02.1963 geborene Tochter. Im Streitjahr betrug der Grad der Behinderung der Tochter 100 v.H. und es wurden folgende gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt: "H", "G", "aG", "B" und "RF". An Behinderungen lagen vor
1. Morbus Down;
2. Angeborene Herzfehler (Vorhof- und Ventrikelseptumdefekt) sowie offener Ductus arteriosus, Botalli mit gekreiztem Shunt. Herzinsuffizienz.
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