FG Bremen - Urteil vom 01.08.2000
200063K 3
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 Satz 1;

Pflegepauschbetrag bei Pflegegeldzahlung durch die Pflegeversicherung

FG Bremen, Urteil vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 200063K 3

DRsp Nr. 2001/1487

Pflegepauschbetrag bei Pflegegeldzahlung durch die Pflegeversicherung

1. Der Umstand, dass ein pflegebedürftiges Kind von der Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld von 800 DM erhält, bewirkt nicht, dass dieses Pflegegeld als Einnahme der Mutter für die Pflege des Kindes zu behandeln ist, soweit sie nicht die Verwendung dieses Pflegegeldes für ihr Kind nachweist. 2. Der Ausschluss des Pflegepauschbetrags, wenn die Pflegepferson für die Pflege eigene Einnahmen erhält (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG), bürdet der Finanzverwaltung die Feststellungslast für eigene Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege auf.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6 Satz 1;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage will die Klägerin erreichen, daß bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 1997 der Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG in Höhe von 1.800,- DM steuermindern berücksichtigt wird. Die Klägerin pflegt und betreut ihre am 14.02.1963 geborene Tochter. Im Streitjahr betrug der Grad der Behinderung der Tochter 100 v.H. und es wurden folgende gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt: "H", "G", "aG", "B" und "RF". An Behinderungen lagen vor

1. Morbus Down;

2. Angeborene Herzfehler (Vorhof- und Ventrikelseptumdefekt) sowie offener Ductus arteriosus, Botalli mit gekreiztem Shunt. Herzinsuffizienz.