I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin, der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Sie haben drei in den Jahren 1982 bis 1984 geborene gemeinsame Kinder.
Im März 1989 eröffnete die Klägerin ein Kinderhaus (Kleinstheim); dabei handelt es sich um eine Einrichtung, für deren Betrieb § 45 des VIII. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) die Erteilung einer Erlaubnis vorschreibt. Diese setzte voraus, daß mindestens sechs Pflegekinder in das Kinderhaus aufgenommen wurden und die Gesamtzahl der im Kinderhaus und der Familie befindlichen Kinder neun nicht überstieg. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung. Sie gab zum Zweck der Betreuung der Kinder ihre Teilzeitbeschäftigung beim Kläger auf und stellte mehrere Arbeitskräfte an.
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