BFH - Urteil vom 23.09.1998
XI R 9/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 §§ 7b 10e 32 34f ; SGB VIII §§ 33 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 600

Pflegesätze an Betreiber von Krankenhäusern nicht steuerfrei

BFH, Urteil vom 23.09.1998 - Aktenzeichen XI R 9/98

DRsp Nr. 1999/3517

Pflegesätze an Betreiber von Krankenhäusern nicht steuerfrei

1. Die für die Unterbringung von Kindern in sog. Kinderhäusern gezahlten Pflegesätze sind keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG. 2. Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann zu in Kleinstheimen untergebrachten Kindern nicht begründet werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 §§ 7b 10e 32 34f ; SGB VIII §§ 33 34 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin, der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Sie haben drei in den Jahren 1982 bis 1984 geborene gemeinsame Kinder.

Im März 1989 eröffnete die Klägerin ein Kinderhaus (Kleinstheim); dabei handelt es sich um eine Einrichtung, für deren Betrieb § 45 des VIII. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) die Erteilung einer Erlaubnis vorschreibt. Diese setzte voraus, daß mindestens sechs Pflegekinder in das Kinderhaus aufgenommen wurden und die Gesamtzahl der im Kinderhaus und der Familie befindlichen Kinder neun nicht überstieg. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung. Sie gab zum Zweck der Betreuung der Kinder ihre Teilzeitbeschäftigung beim Kläger auf und stellte mehrere Arbeitskräfte an.