LSG Hessen - Beschluss vom 29.03.2017
L 8 P 36/16
Normen:
SGB XI § 45b; SGB XI § 45a; SGB XI § 18;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 34/15

PflegeversicherungAnspruch auf zusätzliche Betreuungs- und EntlastungsleistungenHilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen VersorgungAuswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen LebensDauerhafte Einschränkung der Alltagskompetenz

LSG Hessen, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen L 8 P 36/16

DRsp Nr. 2017/16108

Pflegeversicherung Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens Dauerhafte Einschränkung der Alltagskompetenz

1. Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. 2. Voraussetzung ist, dass diese Personen einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der jedoch nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. 3. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind zudem beschränkt auf Personen, bei denen der MDK im Rahmen einer Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 45b; SGB XI § 45a; SGB XI § 18;

Tatbestand