LSG Thüringen - Urteil vom 01.11.2016
L 6 P 229/13
Normen:
SGB XI § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 1407/09

PflegeversicherungAntrag auf HöherstufungZeitlicher Umfang der notwendigen HilfeNichterweislichkeit der Veränderung des Pflegebedarfs

LSG Thüringen, Urteil vom 01.11.2016 - Aktenzeichen L 6 P 229/13

DRsp Nr. 2017/1286

Pflegeversicherung Antrag auf Höherstufung Zeitlicher Umfang der notwendigen Hilfe Nichterweislichkeit der Veränderung des Pflegebedarfs

1. Der zeitliche Umfang der notwendigen Hilfe ist, weil naturwissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten, die eine exakte Bemessung des Zeitbedarfes für einzelne Verrichtungen ermöglichen könnten, in der Regel nicht existieren und standardisierte Zeiten oder Erfahrungswerte im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Verhältnisse allenfalls einen Anhaltspunkt zur Ermittlung des Zeitaufwandes geben können, durch Schätzung entsprechend § 287 ZPO an Hand der zur Verfügung stehenden medizinischen Feststellungen zu bestimmen. 2. Die Nichterweislichkeit der erforderlichen Veränderung des Pflegebedarfs geht zu Lasten dessen, der sich auf die Erhöhung des Hilfebedarfs beruft.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 3. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 287;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009.