Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 3. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009.
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