BFH - Beschluss vom 16.01.2013
III S 38/11
Normen:
AO § 30 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 701

Pflicht der Familienkasse zur Übermittlung einer Kindergeldakte an das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen III S 38/11

DRsp Nr. 2013/5276

Pflicht der Familienkasse zur Übermittlung einer Kindergeldakte an das Finanzgericht

1. NV: Der BFH als das im In-camera-Verfahren entscheidende Gericht ist ausnahmsweise nicht an die Rechtsauffassung des FG als Gericht der Hauptsache hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit einer angeforderten Verwaltungsakte gebunden, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich fehlerhaft ist. 2. NV: Das In-camera-Verfahren dient nicht dazu, die im Hauptsacheverfahren streitige Rechtsfrage zu klären. 3. NV: Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG hängt nicht davon ab, ob für das Streitjahr überhaupt Kindergeld ausgezahlt wurde. 4. NV: Bei dem In-camera-Verfahren handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf.

Die Familienkasse ist nicht zur Übermittlung einer Kindergeldakte an das Finanzgericht verpflichtet, sondern aufgrund des Steuergeheimnisses gehalten, diese zu verweigern, wenn die Vorlage der angeforderten Kindergeldakte für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht erforderlich ist.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 68 Abs. 3;

Gründe