OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1996
18 U 112/95
Normen:
BGB § 839 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 386/94

Pflicht der Finanzbehörde zur Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Ankündigung eines Rechtsmittels

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 18 U 112/95

DRsp Nr. 1997/1994

Pflicht der Finanzbehörde zur Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Ankündigung eines Rechtsmittels

1. Bei finanzbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen besteht keine Pflicht bei angekündigtem "Rechtsmittel" von weiteren Maßnahmen Abstand zu nehmen bzw. eingeleitete Maßnahmen zu stoppen.2. Dem schuldhaft unterlassenen Gebrauch eines Rechtsmittels i. S. v. § 839 Abs. 3 BGB ist der Gebrauch eines absehbar "verspäteten" Rechtsmittels gleichzustellen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung und gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen: