BFH - Urteil vom 19.05.2020
X R 22/19
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 102 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 383
BFH/NV 2020, 1241
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 108/17

Pflicht der Finanzbehörde zur schlichten Änderung einer rechtswidrigen Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen X R 22/19

DRsp Nr. 2020/15247

Pflicht der Finanzbehörde zur schlichten Änderung einer rechtswidrigen Steuerfestsetzung

1. NV: Das Ermessen der Finanzbehörde für eine Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (sog. Antrag auf schlichte Änderung) ist auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen dieser Korrekturnorm vorliegen, d.h. die Steuerfestsetzung rechtswidrig ist (Anschluss an BFH-Entscheidungen vom 11.10.2017 – IX R 2/17, BFH/NV 2018, 322, Rz 15, sowie vom 22.05.2019 – XI R 17/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 24). 2. NV: Die Ablehnung einer erneuten Sach- und Rechtsprüfung nach Erlass der Einspruchsentscheidung ist jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige seinen Änderungsantrag innerhalb der Klagefrist zumindest auch auf Tatsachen oder rechtliche Erwägungen stützt, über die die Behörde im Einspruchsverfahren noch nicht entschieden hat.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.05.2019 – 4 K 108/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 102 Satz 1;

Gründe

I.