Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2016, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger sich gegen die am 26.06.2015 gefassten Gesellschafterbeschlüsse wenden.
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