BFH - Beschluss vom 20.07.2009
VII B 252/08
Normen:
StBerG § 10; GG Art. 17; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 253
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 69/07

Pflicht der Steuerberaterkammer zur Auskunft über Verlauf und Ausgang eines berufsaufsichtlichen Verfahrens; Bestehen einer inhaltlichen Mitteilungspflicht des Petenten über das Schicksal seiner Eingabe

BFH, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen VII B 252/08

DRsp Nr. 2009/25414

Pflicht der Steuerberaterkammer zur Auskunft über Verlauf und Ausgang eines berufsaufsichtlichen Verfahrens; Bestehen einer inhaltlichen Mitteilungspflicht des Petenten über das Schicksal seiner Eingabe

Normenkette:

StBerG § 10; GG Art. 17; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich im März 2005 an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) gewandt und darum gebeten, das Verhalten der Firma F-GmbH, einer Steuerberatungsgesellschaft, unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese habe sich eines Honoraranspruchs gegen den Kläger berühmt und in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen früheren Mitarbeiter des Klägers unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflichten offenbart, für den Kläger Einkommensteuererklärungen erstellt zu haben.

Die Steuerberaterkammer hat dem Kläger alsbald nach Eingang des Ersuchens sowie erneut im November 2005 zugesagt, die Angelegenheit im Rahmen der ihr obliegenden Berufsaufsicht eingehend zu prüfen; sie meint jedoch, keine weitere Auskunft über Verlauf und Ausgang eines berufsaufsichtlichen Verfahrens geben zu können.